Satzung
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen, Judo Club Folsterhöhe Alt Saarbrücken 1999e.V.
mit Sitz in Saarbrücken, gegründet im Jahre 1999. Der Verein steht parteipolitisch, religiös und rassisch auf neutraler Grundlage. Das Vereinsleben orientiert sich nach demokratischen Grundsätzen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden.
§ 2: Zwecke des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Jugendsport auf breiter Basis und wird insbesondere verwirklicht in
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß Vorgebildeten Übungsleitern.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein möchte den Jugendsport auf breiter Basis fördern, um dieser Aufgabe gerecht zu werden, verfügt der Verein derzeit über folgende Abteilungen:
a) Judoabteilung ( Kinder und Jugendliche)
Bei Interesse und Vorhandensein geeigneter Sportstätten oder entsprechender Räumlichkeiten wird durch die Gründung neuer Abteilungen dem Zweck des Vereins Rechnung getragen.
§ 3: Dachverbände
Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Judo Bund e.V. und des Deutschen Judo Bund e.V und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 4: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)
4.1 Eintritt
Mitglied des Judo Club Folsterhöhe Alt Saarbrücken 1999 e. V. kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
4.2 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
4.3 Ausschluss
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
b) Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Entschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
c) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Ober den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.
4.4 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um das Gesamtwesen innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben.
4.5 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Ausschuss aufgrund einer Empfehlung des Vorstandes.
4.6 Ehrungen erfolgen für
a) langjährige Mitgliedschaft
b) verdienstvolle Mitgliedschaft
Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen vollzogen werden.
§ 5: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss,
c) die Mitgliederversammlung
§ 6: Leitung des Vereins
6.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
6.2 Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vertretungsbefugt ist.
Der Vorstand wird bei Bedarf vom 1.Vorsitzenden zusammengerufen.
6.3 Der 1. und 2. Vorsitzende werden in schriftlicher geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
6.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
6.5 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrage von jährlich DM 1000 im Einzelfall selbständig ausführen kann. Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
6.6. der Vorstand entscheidet über Berufung und Entlassung von Übungsleitern sowie über Ablehnung auf Annahme als Mitglied des Vereins.
§ 7: Vereinsausschuss
7.1 Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (l. und 2. Vorsitzender)
b) dem Schriftführer und dem Kassier,
c) dem Jugendleiter und je einem Vertreter der bestehenden Abteilungen,
d) zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Beiräten.
7.2 Aufgaben
Der Vereinsausschuss hat die Aufgaben, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.
7.3 Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
7.4 Er setzt den Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
7.5 Er führt die Aufsicht über die Finanzen.
7.6 Er beschließt die Durchführung von Vereinsfestlichkeiten.
7.7 Ihm obliegt die Neuwahl von Ausschussmitgliedern, die während des Jahres aus dem Amt ausscheiden.
7.8 Er entscheidet über Gründung und Auflösung von Abteilungen.
7.9 Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.
7.10 Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt, er wird vom 1.Vorsitzenden einberufen.
7.11 Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
7.12 Wählbar in den Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
7.13 Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstand.
§ 8: Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, möglichst im Monat November.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
a) dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird
b) oder wenn dies der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit beschließt.
8.4 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.
8.5 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.
8.6 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
8.7 Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
8.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassiers,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Kassiers und Schriftführers für 2 Jahre
- sie kann per Handzeichen erfolgen
d) die Wahl des Vereinsausschusses für 2 Jahre
- sie kann per Handzeichen erfolgen
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für zwei Jahre
(die bei der Versammlung Bericht erstatten),
f) die Entgegennahme der Berichte der Vertreter der Abteilungen,
g) die Bestimmung eines Wahlausschusses, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern,
h) Satzungsänderungen (§ 9)
i) Festsetzung der Beitragshöhe
8.10 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
8.11 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9: Satzungsänderung
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 10: Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Aktivitäten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
§ 11: Geschäftsjahr und Finanzierung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Spenden und Stiftungen
c) Sonstige Einnahmen
§ 12: Mitgliedsbeiträge
12.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.
12.2 Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
12.3 Beiträge sind Monatlich zu Beginn des Kalendermonates zu entrichten.
12.4 Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.
§ 13: Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufe einen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
13.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn
b) zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
13.3 In dieser Versammlung müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
13.4 Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
13.5 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
13.6 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
13.7 Bei Auflösung des Vereins oder durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins entweder zweckgebunden zur Förderung der Jugend einer örtlichen, gemeinnützigen Jugendorganisation oder zur Förderung der Jugend zweckgebunden der Gemeinde Saarbrücken zu. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
§ 14: Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.06.1999 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



































